Rechtsgrundlage

Mietpreisbremse (§§ 556d–556g BGB)

Die Mietpreisbremse begrenzt die zulässige Miete bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. In Berlin gilt sie flächendeckend seit 2015.

Die zulässige Höchstmiete darf die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) um maximal 10 % übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Liegt die Miete darüber, hat der Mieter einen Rückforderungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Rüge (§ 556g BGB).

Rüge gemäß § 556g BGB

Der Mieter muss die Verletzung der Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter schriftlich rügen. Erst ab Zugang der Rüge kann der überhöhte Mietanteil zurückgefordert werden.

Mietspiegel Berlin 2025

MietWacht verwendet den qualifizierten Mietspiegel Berlin 2025 (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung). Die Werte werden regelmäßig aktualisiert.